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Saarland-Ausgangsbeschränkungen: Was müssen Vermieter beachten ?

Im Saarland gelten seit dem 21. März 2020 zunächst bis einschließlich 3. April 2020 Ausgangsbeschränkungen
Grundlage ist  die Allgemeinverfügung des Saarländischen Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 20. März 2020. Den genauen Wortlaut finden Sie hier:  https://www.saarland.de/254312.htm

Als Grundsatz gilt:   Jeder ist gemäß Ziff.1 der Allgemeinverfügung angehalten,, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten.Gemäß Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung ist auch ab sofort das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Einige triftige Gründe sind in der Allgemeinverfügung unter Ziff. 4 aufgeführt, unter anderem die Ausübung der Berufstätigkeit, Versorgungseinkäufe, Arztbesuche, Hilfeleistungen u.ä.m.

Für die spezielle Situation der privaten Vermieter ergibt sich aus der Allgemeinverfügung folgendes:

1. Reparaturen und Mängel der Mietwohnung

Meldet der Mieter beispielsweise eine Störung oder einen Mangel in der Mietwohnung, der den Mieter zur Mietminderung berechtigen würde, ist der Vermieter gehalten diesen Mangel zu beseitigen. Wenn es hierzu erforderlich ist, die Mietwohnung / den Mangel zu besichtigen, um dann die notwendigen Maßnahmen  festzulegen,, liegt regelmäßig ein triftiger Grund vor und darf der Vermieter trotz Ausgangsbeschränkung die Mietwohnung aufsuchen. Dies gilt jedenfalls bei erheblichen Mängeln wie  Heizungsausfall, Feuchtigkeit und Schimmel und ähnliches.

2. Ende des Mietverhältnisses 

Endet während der Zeit der Ausgangsbeschränkung das Mietverhältnis und muss der Mieter die Mieträumlichkeiten an den Vermieter herausgeben, kann dies ein triftiger  Grund sein., wenn der persönliche Kontakt zwischen Mieter und Vermieter beispielsweise für die Schlüsselrückgabe oder die gemeinsame Feststellung von Zählerständen anders nicht vermieden werden kann. Denkbar ist hier, dass der Mieter die Schlüssel ohne persönlichen Kontakt in den Briefkasten des Vermieters einwirft oder aber Zählerstände mit dem Handy fotografiert und per Mail ausgetauscht werden. Eine gemeinsame Begehung der Mieträumlichkeiten oder die Anfertigung eines Übergabeprotokolls ist von Gesetzes wegen aus Sicht des Vermieters nicht unbedingt erforderlich und sollte deshalb derzeit vermieden werden.

Die Verpflichtung des Mieters die Mieträumlichkeiten zu räumen ist ebenfalls regelmäßig als triftiger Grund anzusehen. Im Regelfall wird sich der Mieter nicht darauf berufen können, an der Räumung der Wohnung wegen der Ausgangsbeschränkung gehindert zu sein. 

3. Neuvermietung

Ähnliches gilt im Falle der Neuvermietung. Das Aufsuchen der Mietwohnung um sie einen Mietinteressenten zu zeigen, stellt dann einen triftigen Grund dar, wenn der Mietinteressenten ein grundsätzliches Anmietinteresse bekundet hat. Umgekehrt stellt dies dann auch für den Mietinteressenten einen triftigen Grund dar. Auch hier gilt, dass vermeidbare Kontakte nicht stattfinden sollen. So kann beispielsweise durch die Übersendung aussagekräftiger Fotos der zu vermietenden Wohnung vorab per Mai auch ohne persönlichen Kontakt geklärt werden, ob überhaupt ein Anmietungsinteresse besteht.

4.Instandsetzung und Sanierung von Mietwohnungen

Auch wenn trotz Allgemeinverfügung die saarländischen Baumärkte geöffnet bleiben, sollte dies nicht Anlass sein, während der Ausgangsbeschränkung aufschiebbare  Baumaßnahmen in der Mietwohnung durchzuführen. Entsprechenden Ausführung unter Ziffer 1 sollen nur unaufschiebbare dringende Reparaturen und Bauarbeiten ausgeführt werden, alles andere hat Zeit.

Jeder der sich außerhalb seiner Wohnung aufhält, muss nachweisen, dass ein triftiger Grund vorliegt. Dieser Nachweis kann von Vermietern beispielsweise durch Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs mit dem Mieter geführt werden, beispielsweise ein E-Mail, in dem ein Schaden in der Mietwohnung angezeigt wurde, die Kündigung des Mietverhältnisses oder die Vereinbarung des Besichtigungstermins. In Zeiten des Smartphones wird es ausreichend sein, im Falle einer Kontrolle den entsprechenden E-Mail Verkehr auf den Smartphone präsentieren zu können.

Gern stehen wir Ihnen auch in diesen schwierigen Zeiten mit Rat und Tat zur Seite! 

 Ihr Vermieterverein Haus & Grund St. Wendel