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Belegeinsicht bei der Betriebskostenabrechnung

Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (VIII ZR 118/19) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht nur auf die Rechnungsbelege beschränkt, sondern auch die Zahlungsbelege erfasst.

Im konkreten Fall verweigerte ein Mieter die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachzahlung, da ihm der Vermieter zwar die Einsicht in die Rechnungen gewährte, eine Einsichtnahme in die Zahlungsbelege aber ablehnte.

Die BGH-Richter wiesen die daraufhin eingelegte Klage des Vermieters zurück, da der Mieter zu Recht die Leistung aufgrund der verweigerten Zahlungsbelegeinsicht zurückhielt.

Denn ihrer Auffassung nach gehören auch die Zahlungsbelege zu den einzusehenden Belegen. Ein besonderes Interesse müsse der Mieter hierfür nicht geltend machen. Insbesondere spiele es keine Rolle, ob der Vermieter nach dem Leistungs- oder Abflussprinzip abrechne.

Im Rahmen der Belegeinsichtsgewährung sind deshalb nunmehr auch die Zahlunhsnachweise (kontoauszüge, Quittungen) dem Mieter vorzulegen.

Link zur BGH-Entscheidung: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ge...