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Satzung: Haus & Grund St. Wendel e. V.

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Der Haus- und Grund Verein St. Wendel e.V. ist eine Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer im Landkreis St. Wendel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Haus und Grund Verein St. Wendel e.V.“
  2. Der Zweck des Vereins ist es, die gemeinschaftlichen Belange und Rechte der Vereinsmitglieder wahrzunehmen. Dem Verein obliegt es insbesondere, seine Mitglieder zu beraten und zu betreuen sowie im zulässigen Umfang deren Rechte wahrzunehmen. 
  3. Zu diesem Zweck ist der Verein auch befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten. 
  4. Der Sitz des Vereins ist in St. Wendel. 
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten, die Haus, Wohnungs- und/oder Grundeigentum haben oder seinen Erwerb erstreben oder die Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum sind.  Mit der Mitgliedschaft im Verein erkennen sie diese Satzung als für sich verbindlich an und verpflichten sich insbesondere, den Vereinsbeitrag zu bezahlen. 
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Dieser Antrag gilt als angenommen, sofern nicht der Vorstand aus berechtigten Gründen die Aufnahme ablehnt. 
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Tod

  1. Die Mitgliedschaft endet 
    • durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. 
    • durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, 
      die Mitgliedschaft fortzusetzen. 
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt. 

§ 4 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes. Einen solchen Ausschluss kann der Vereinsvorstand aussprechen, wenn 
    • das Ansehen und die Belange des Vereins durch das Mitglied geschädigt werden, 
    • wenn trotz erfolgter Aufforderung der Vereinsbeitrag nicht gezahlt wird, 
    • aus sonstigen, wichtigen Gründen. 
      Der Ausgeschlossene kann binnen 2 Wochen beim Vorsitzenden des Vereins Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. 
  2. Mit einem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an Verein. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins und zur Teilnahme an Versammlungen entsprechend den Vorschriften der Satzung. 
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen wahrzunehmen und für den Verein und seine Ziele zu werben. Sie haben den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. 

§ 6 Beiträge

  1. Die Beiträge der Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist befugt, über die Beiträge hinaus auch zu beschließen, dass bei Aufnahme neuer Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. 
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt: 
    • die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    • die Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, die Entgegennahme des Jahres-Kassen- und Revisionsberichtes; 
    • die Entlastung des Vorstandes; 
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; 
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern; 
    • die Änderung der Satzung;
    • die Auflösung des Vereins. 
  3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung in den bedeutsamen Fragen des Haus- und Grund Vereins einberufen werden. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt. 
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
  5. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Stimmzettel. 
  6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los. 
  7. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, den Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf der vorgesehenen Amtszeit abzuberufen. Zur Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
  9. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse oder auf eine andere geeignete Weise. 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: 

  • Dem 1. Vorsitzenden 
  • Dem 2. Vorsitzenden 
  • Dem Kassierer 
  • sowie zwei Beisitzern. 

Er wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt er bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. 
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

§ 10 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mehr als 50% aller stimmberechtigten Mitglieder und bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb eines Monats die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Stimmenmehrheit die Auflösung bestimmen kann. 
  3. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. 

St. Wendel, den 09.03.1995

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